Scheidung

Wir liefern Ihnen einen Überblick über das Scheidungsverfahren sowie die Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung. Bei Detailfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Das Verfahren der Scheidung.


Übersicht

  1. Kontaktaufnahme in unserer Kanzlei

  2. Antrag beim Familiengericht

  3. Versorgungsausgleich

  4. Scheidungstermin

  5. Scheidungsbeschluss

1. Kontaktaufnahme in unserer Kanzlei

In einer ersten Besprechung nehmen wir alle relevanten Daten zur Akte, schildern Ihnen den genauen Ablauf des Scheidungsverfahrens und beantworten Ihnen alle damit zusammenhängenden Fragen. Eine solche Beratung ist in der Regel auch schon vor der Trennung empfehlenswert, um noch gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen für eine Scheidung zu treffen. Es sollte sich bereits zu diesem Zeitpunkt ein Überblick über potentielle Streitpunkte verschafft und wichtige Dokumente sowie Belege gesichert werden. Zu solchen Dokumenten gehören insbesondere Lebensversicherungs- und Bausparverträge, Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, Notarverträge, Kontounterlagen, die letzten drei Steuerbescheide und Kreditverbindlichkeiten.

2. Antrag beim Familiengericht

Scheidungsantrag

Sofern die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen, ist ein Antrag bei dem örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen. Der Scheidungsantrag muss nur von einem Ehegatten gestellt werden. Allerdings gilt diesbezüglich Anwaltszwang, d.h. der Antrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

Weiterleitung an den Ehegatten

Dieser Scheidungsantrag leitet das Familiengericht an den Ehegatten weiter. Die Zustellung des Antrags ist entscheidend für die Berechnung der Ehezeit. Dies wiederum hat Auswirkung für die Berechnung von anderen Positionen, z.B. Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich.

Stellungnahme des Ehegatten

Der Ehegatte erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei hat dieser die Möglichkeit der Scheidung zu widersprechen, sich mit derselben einverstanden zu erklären oder aber weitere Anträge zu stellen. In Betracht käme beispielsweise ein Antrag auf Unterhalt. Hierfür benötigt der Ehegatte aber wegen des bereits erwähnten Anwaltszwanges ebenfalls einen Rechtsanwalt. Sich einverstanden erklären oder widersprechen, kann der andere Ehegatte hingegen auch ohne einen solchen.

3. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist im Rahmen der Scheidungsfolgesachen zwingend vorgeschrieben. Dies unterscheidet ihn von den sonstigen Folgethemen wie Unterhalt, elterliche Sorge, Hausrat oder Güterausgleich, die in das Belieben der Parteien gestellt wird (sog. Kann-Folgesachen).

Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der Rentenanwartschaften im Falle der Scheidung. Grundsätzlich haben beide Partner einen Anspruch auf die Hälfte der Rentenpunkte des anderen Ehegatten. Das Familiengericht entscheidet in diesem Kontext verbindlich über die Rentenansprüche. Um falsche Berechnungen auszuschließen, empfiehlt sich auch hier eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt.

4. Scheidungstermin

Sofern der Versorgungsausgleich berechnet wurde, terminiert das Gericht die Scheidung. Zu der mündlichen Verhandlung müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen und sich mit einem Personalausweis ausweisen. Die Ehegatten werden im Rahmen des Termins angehört und müssen sich bezüglich ihres Scheidungswunsches äußern.

In der mündlichen Verhandlung werden ebenfalls die Scheidungsfolgesachen besprochen. Zwingend ist wie bereits erwähnt diesbezüglich nur die Behandlung des Versorgungsausgleich. Im Übrigen kommt es auf die Antragstellung an.

5. Scheidungsbeschluss

Am Ende der Verhandlung kommt es zum sog. Scheidungsbeschluss. Die Scheidung ist grundsätzlich erst rechtskräftig, wenn die Rechtsbehelfsfrist von 4 Wochen abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses.

Schneller wirksam wird die Scheidung bei Erklärung eines sog. Rechtsmittelverzichts durch beide Parteien. Für diesen Fall ist die Scheidung sofort wirksam. Ein solcher kommt wegen des Anwaltzwanges allerdings nur in Betracht, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

Hinweis

Um Zeit zu sparen und die Scheidung so schnell wie möglich abzuwickeln, empfiehlt sich folgende Handhabe:

  1. Kontenklärung bei der Rentenversicherung im Vorfeld beantragen

  2. Antrag auf Versorgungsausgleich mit Scheidungsantrag stellen

  3. Rechtsmittelverzicht

Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung, sich scheiden zu lassen, tritt oftmals bei den Ehegatten Unsicherheit und Zweifel auf. Insbesondere gilt dies bei Fragen hinsichtlich den Folgen einer Scheidung, beispielsweise bei den Themen Kinder, Unterhalt, Hausrat oder sonstiger finanzieller Ausgleich. Unsere Kanzlei steht Ihnen als professioneller Ansprechpartner in St. Wendel und Umgebung (z.B. Ottweiler, Neunkirchen, Saarbrücken, St. Ingbert, Illingen, Freisen und Merzig) zur Seite und betreut Ihr Scheidungsverfahren. Kontaktieren Sie uns kostenfrei und wir besprechen das weitere Vorgehen.

Die Voraussetzungen der Scheidung.


Übersicht

  1. Scheitern der Ehe

  2. Trennungsjahr

  3. Keine unzumutbare Härte

  4. Antrag eines Ehegatten

1. Scheitern der Ehe

Das Gesetz setzt zunächst zwingend voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Hierbei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob das Scheitern auf das Verschulden eines oder beider Ehegatten zurückzuführen ist. Scheidungsgrund ist vielmehr die Zerrüttung der Ehe. Eine solche Zerrüttung setzt nicht zwingend voraus, dass beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind. Eine einverständliche Scheidung ist in der Regel aber unkomplizierter.

Wirkung des Trennungsjahres

Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dies setzt regelmäßig voraus, dass ein vormals bestandener gemeinsamer Haushalt aufgehoben wird.

Allerdings kann auch innerhalb der Ehewohnung eine Trennung erfolgen. Auch hier darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und zwischen den Ehegatten dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden jedoch sehr eng gefasst. Es reicht insbesondere nicht aus getrennt zu schlafen und zu essen, wenn gleichzeitig der gemeinsame Haushalt wie bisher weitergeführt und beispielsweise im Interesse der Kinder der Schein der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter aufrecht erhalten wird. 

Trennungsjahr ohne beiderseitigen Scheidungswillen

Liegt zwar das sog. Trennungsjahr vor, sind aber nicht beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden, so muss das Gericht das Scheitern der Ehe positiv feststellen. Das Scheitern wird also nicht vermutet. Ausreichend ist insofern aber, wenn lediglich eine einseitige Zerrüttung vorliegt. Das Gericht muss aufgrund der Gesamtsituation davon überzeugt werden, dass zumindest ein Ehegatte unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. 

Eheleute leben seit 3 Jahren getrennt

Unwiderleglich wird das Scheitern der Ehe hingegen vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Für diesen Fall ist es also ohne Bedeutung, ob ein beiderseitiges Einverständnis vorliegt oder nicht. 

2. Trennungsjahr

Unproblematisch ist die Scheidung, wenn ein Trennungsjahr bereits vorliegt.

Soll die Ehe aber vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte (sog. Härtefall) darstellen. Die unzumutbare Härte wiederum muss von dem jeweils anderen Ehegatten verursacht werden. Des Weiteren muss sich die Unzumutbarkeit auf das Eheband also das „Miteinander-verheiratet-sein“ beziehen und nicht auf das bloße Zusammenleben. Hieran werden strenge Voraussetzungen geknüpft. Ehetypische Streitereien und sonstige Unstimmigkeiten reichen hierfür nicht aus.

Ein Härtefall kann in folgenden Situationen in Betracht kommen: Misshandlungen des anderen Ehegatten und der Familienmitglieder, Alkoholmissbrauch, schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen, jahrelange Demütigungen und Gewalttätigkeiten.

3. Keine unzumutbare Härte

Die Scheidung darf keine unzumutbare Härte für die Kinder oder den Ehegatten bedeuten. Dies ist eine eng auszulegende Ausnahme, welche in der Praxis nur sehr selten in Betracht kommt. Es muss hierbei sorgfältig geprüft werden, ob die Härte in der Scheidung selbst liegt und nicht in der Trennung, denn diese ist in dieser Situation schon vollzogen. In Betracht kommt eine solche Härte in folgenden Situationen: lange Ehedauer, vorgerücktes Alter des betroffenen Ehegatten, schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit oder langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes 

4. Antrag eines Ehegatten

Die Scheidung setzt einen Antrag beim zuständigen Familiengericht voraus, der aufgrund des dort existierenden Anwaltszwanges nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden kann. 

Die Rechtsfolgen der Scheidung.


Übersicht

  1. Auflösung der Ehe

  2. Versorgungsausgleich

  3. Regelung von Folgesachen

  4. Durchführung des Zugewinnausgleichs bzw. Auseinandersetzung

Zunächst einmal bewirkt die Scheidung die Auflösung der Ehe. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die Rentenanwartschaften ausgeglichen. Folgefragen wie z.B. Unterhalt, elterliche Sorge und Hausrat können im Rahmen des Scheidungsverfahrens ebenfalls bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages geregelt werden. Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, es sei denn, es wurde eine abweichende Sorgerechtsregelung beantragt. Des Weiteren wird nach Auflösung der Ehe der Zugewinnausgleich durchgeführt bzw. die Auseinandersetzung im Falle einer Gütergemeinschaft. 

Ihre Ansprechpartner


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Rechtsanwältin Marion Ames-Wagner

 
 

Rechtsanwalt Vincent Wagner

 
 

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