Arbeitsrecht

Wir beraten Sie in allen Bereichen des Arbeitsrechts, sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Beanspruchen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Im Arbeitsrecht kommt es in besonderem Maße darauf an, dass die individuelle Situation im Einzelfall sinnvoll in die Darlegungen vor Gericht bzw. im außergerichtlichen Bereich eingebunden wird. Daher ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Arbeitsrecht besonders wichtig. Ungeahnte, alltägliche Umstände können von Bedeutung sein, die von einem rechtlichen Laien in der Regel nicht erkannt bzw. hinreichend gedeutet werden.

Tätigkeitsbereiche im Arbeitsrecht.


Das Arbeitsrecht gliedert sich in zwei große Blöcke: das Individual- und das Kollektivarbeitsrecht.

Bei dem kollektiven Arbeitsrecht handelt es sich um das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.

In der Praxis und im Alltag bedeutsamer ist aber das individuelle Arbeitsrecht. Dieses beschäftigt sich mit dem Verhältnis des Beschäftigten mit dem jeweiligen Arbeitgeber. Typische Problemkonstellationen sind hierbei:

  • Kündigung

  • Abmahnung

  • Abfindung

  • Befristung

  • Weihnachtsgeld

  • Versetzung

  • Urlaub

  • Mobbing

  • Überstunden

Diese Auflistung beschreibt lediglich die gängigsten Themen. Wir bearbeiten selbstverständlich auch andere arbeitsrechtliche Anliegen.

Wir lösen Ihr arbeitsrechtliches Problem.


Am Beispiel der Kündigung zeigen wir Ihnen auf Grundlage unserer langjährigen Expertise überblicksartig, welche weiteren Schritte erforderlich sind.

Übersicht:

  1. Sofortiges Handeln

  2. Häufige Fehlerquellen

  3. Abfindung

  4. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Kündigung

Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, was nun zu tun ist?

Generell hat der Arbeitgeber zahlreiche gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Oftmals unterlaufen Fehler, welche die Kündigung unwirksam machen. Eine anwaltliche Beratung ist in diesem Bereich daher immer sinnvoll.

1. Sofortiges Handeln

In nahezu keinem anderen Bereich ist ein sofortiges Handeln derart bedeutsam wie im Fall der Kündigung. Grund hierfür ist eine dreiwöchige Klagefrist. Nach §§ 4, 13 KSchG muss gegen jede schriftliche Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden. Tun Sie dies nicht, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie eigentlich an einem Fehler leidet. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigung. Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, bietet es sich daher an, frühzeitig einen Anwalt zu kontaktieren.

2. Häufige Fehlerquellen

Oftmals unterlaufen dem Arbeitgeber Fehler, die die Kündigung unwirksam machen und einer Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg verleihen. Insbesondere machen neue Gerichtsentscheidungen oder gesetzliche Änderungen dem Arbeitgeber das Leben schwer. Die nachfolgende Aufzählung bietet Ihnen einen Überblick. Sie ist nicht abschließend, es kommen weitere Fehler in Betracht.

  • Kündigungsfrist nicht eingehalten
    Grundsätzlich regelt das Gesetz im § 622 BGB die einzuhaltenden Kündigungsfristen, es sei denn im Arbeits- oder Tarifvertrag bestehen Abweichungen. Hat der Arbeitgeber eine falsche Kündigungsfrist angegeben, besteht aber dennoch die Möglichkeit, dass die Kündigung in eine fristgerechte umgedeutet wird. In diesem Fall greift die Kündigung zum korrekten Kündigungstermin.

  • Form
    Die Kündigungserklärung unterliegt der Schriftform. Der Arbeitgeber muss diese also eigenhändig unterschreiben. Eine Kündigung per Fax, E-Mail oder mündlich ausgesprochen ist unwirksam. In dieser Situation würde nicht einmal die dreiwöchige Klagefrist gelten, diese greift nur bei schriftlichen Kündigungen.

  • Kündigungsgrund
    Hier muss differenziert werden. In Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern und während den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses bedarf es keines Kündigungsgrundes. In allen anderen Fällen in der Regel schon. Gesetzlich vorgesehen sind personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungsgründe. Diese hängen wiederum jeweils von unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

  • Beteiligung des Betriebsrates
    Sofern ein Betriebsrat existiert, ist der Arbeitgeber verpflichtet diesen vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Ohne eine vorherige Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens hat der Betriebsrat im Falle der ordentliche Kündigung die Möglichkeit des Widerspruchs. Macht er von diesem Gebrauch, dann kommt dem gekündigten Arbeitnehmer ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zugute. Ein Rechtsanwalt kann bereits zu diesem Zeitpunkt weiterhelfen. Der Widerspruch kann in Zusammenarbeit mit dem Anwalt rechtlich fundiert begründet werden.

  • Sonderkündigungsschutz
    Verschiedene Personengruppen sind besonders stark vor Kündigungen geschützt und erhalten einen sog. Sonderkündigungsschutz. Hierunter fallen besipielsweise: Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte nach der Probezeit, Betriebsratsmitglieder.

3. Abfindung

Mit der Kündigung verliert man als Arbeitnehmer nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern ebenfalls eine Einnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Hier könnte eine Abfindung eine Überbrückungsmöglichkeit darstellen.

Grundsätzlich besteht bei einer Kündigung allerdings kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ausnahmen ergeben sich beispielsweise in folgenden Situationen:

  • ausdrückliche Regelungen sind unter Umständen in Sozialplänen, Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag zu finden

  • gegebenenfalls ist auch ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit einer freiwillig vereinbarten Abfindungsregelung sinnvoll

  • bei einer betriebsbedingten Kündigung kann sich eine Abfindung auch aus § 1a KSchG ergeben; der Arbeitgeber kann hierbei mit der Kündigung eine Abfindung anbieten

  • eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich nicht auf Zahlung einer Abfindung gerichtet, bei guten Erfolgsaussichten wird der Arbeitgber gleichwohl daran interessiert sein, eine solche freiwillig zu zahlen, um höhere Kosten zu vermeiden

  • bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage, kommt auch eine Verurteilung nach §§ 9, 10 KSchG in Betracht; hierbei kommt es zu einer Abfindung, wenn die Kündigung unwirksam und dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war

Die Höhe der Abfindung hängt ganz generell davon ab, wie hoch der Bestandsschutz in Bezug auf das jeweilige Arbeitsverhältnis ist. Dies wiederum ist aus der Perspektive eines Laien nur schwer einzuschätzen. Daher ist die Beauftragung eines Anwalts dringend zu empfehlen.

4. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Ohne einen nahtlosen Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis, wird es in vielen Fällen nötig sein Arbeitslosengeld I zu beziehen. Unmittelbar nach Erhalt der Kündigung sollte daher die Agentur für Arbeit kontaktiert werden, um sich als arbeitssuchend zu melden.

Arbeitslosengeld I setzt zudem voraus, dass Sie in den letzten 30 Monaten, 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Ab Beginn der Arbeitslosigkeit kann sodann ein Antrag gestellt werden.

Zu beachten ist aber, dass es gelegentlich zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kommen kann. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:

  • verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche Kündigung,

  • Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst, ohne wichtigen und nachweisbaren Grund,

  • Abschluss eines Aufhebungsvertrags, ohne wichtigen und nachweisbaren Grund.

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Rechtsanwältin Marion Ames-Wagner

 
 

Rechtsanwalt Vincent Wagner

 
 

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